Vereinfachtes Lohnbrennen

Vereinfachtes Lohnbrennen können nur zwei Brennereibetriebe durchführen,
welche im gleichen Hauptzollamtgebiet liegen.

1. Der Kontingentgeber:

a) Muss 30 Liter Alkohol selbst - mit selbst gewonnenen oder auch zugekauften Stoffen - abbrennen.
b) Der Betrieb wird geprüft.

2. Der Kontingentsnehmer:

a) Muss sein eigenes Kontingent zu 90 % (270 Liter Alkohol) mit selbstgewonnenen Obststoffen genutzt haben.
b) Darf in dem Betriebsjahr nur selbst gewonnene Obststoffen brennen, sowohl auf das eigene Kontingent, als auch das Lohnkontingent.
c) Maximal 540 Liter Alkohol im Jahr können zusätzlich abgebrannt werden.