Besteuerung der Abfindungsbrennerei

Merkblatt zur Besteuerung der Abfindungsbrennerei im Zusammenhang mit der Land- und Forstwirtschaft

I) Bewertungsrechtliche Behandlung der Abfindungsbrennerei

Eine Abfindungsbrennerei stellt entweder einen landwirtschaftlichen Nebenbetrieb oder einen Gewerbebetrieb dar. Somit ergeben sich auch Unterschiede in der Bewertung des Betriebsvermögens.

Landwirtschaftlicher Nebenbetrieb:

Nebenbetriebe sind Betriebe, die einem Hauptbetrieb der Land- und Forstwirtschaft zu dienen bestimmt sind. Ihre Aufgabe ist die Be- oder Verarbeitung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse.

Die Be- oder Verarbeitung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse gilt dann als Nebenbetrieb der Land- und Forstwirtschaft, wenn

a) die eingesetzte Rohstoffmenge überwiegend (d.h. zu mehr als 50 %) im eigenen
Hauptbetrieb erzeugt wird und

b) die be- oder verarbeitenden Produkte überwiegend für den Verkauf bestimmt sind.

Die Be- oder Verarbeitung landwirtschaftlicher Erzeugnisse ist gewerbliche Tätigkeit, wenn

a) die eingesetzte Rohstoffmenge überwiegend zugekauft wird und

b) das be- und verarbeitete Produkt überwiegend für den Verkauf bestimmt ist.

Im Werklohn für fremde Unternehmer be- oder verarbeitete land- und forstwirtschaftliche Erzeugnisse (Brennen für Stoffbesitzer) sind wie zugekaufte Erzeugnisse zu behandeln. Die Abfindungsbrennereien werden nach dem Branntweinmonopolrecht in die Brennereiklassen Obstbrennereien, landwirtschaftliche Brennereien und gewerbliche Brennereien eingeteilt. Diese Klasseneinteilung nach § 24 Branntweinmonopolgesetz ist für die bewertungsrechtliche Abgrenzung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens gegenüber dem Betriebsvermögen ohne Bedeutung.

Der Verkauf der Erzeugnisse als Trinkbranntwein an Endverbraucher ist für die Annahme eines Nebenbetriebs unschädlich.

Wird die Brennerei regelmäßig für weniger als 20 Stoffbesitzer zum Abbrennen ihrer selbstgewonnenen Stoffe zur Verfügung gestellt, so wird sie aus diesem Grund allein nicht zum Gewerbebetrieb. Bei mehr als 20 Stoffbesitzern ist die Frage des Vorliegens eines Gewerbebetriebs nach den Verhältnissen des Einzelfalls zu prüfen.

Als landwirtschaftlicher Nebenbetrieb wird die Abfindungsbrennerei mit dem Einzelertragswert bewertet. Dieser beträgt je hl Brennrecht 216,-- DM, also bei voller Kontingentausnutzung 3 x 216,-- DM = 648,-- DM. Bei teilweiser Kontingentausnutzung ist dieser Betrag für je volle 10 % Minderausnutzung um 64,80 DM zu vermindern, mindestens sind jedoch 100,-- DM anzusetzen. Das Abbrennen für Stoffbesitzer bleibt in der Regel bei der Ermittlung des Einzelertragswertes unberücksichtigt.
Einheitswerte werden auch nach dem 01.01.2002 in DM berechnet.

Die Kontingentausnutzung wird bei Obstabfindungsbrennereien aus dem Durchschnitt des Brennabschnitts der letzten 10 Jahre, und bei anderen Abfindungsbrennereien aus dem Durchschnitt der letzten 5 Jahre vor dem Feststellungszeitpunkt ermittelt.

Ist jedoch die Abfindungsbrennerei wegen der oben aufgeführten Gründe als Gewerbebetrieb zu behandeln, so sind die dazugehörigen Wirtschaftsgüter in der Regel mit dem Teilwert zu bewerten.

II) Abgrenzung zum Gewerbebetrieb aus ertragssteuerlicher Sicht

Grundsätzlich prüft die Finanzverwaltung das Vorliegen eines Gewerbebetriebs, wenn die Brennerei mehr als 20 Stoffbesitzern zum Abbrennen ihrer selbstgewonnenen Stoffe zur Verfügung gestellt wird. Hierzu ergibt sich aus Abschnitt 135, Abs. 6 Einkommensteuerrichtlinien:

Wenn ein Wirtschaftsgut neben der Verwendung im eigenen landwirtschaftlichen Betrieb ausschließlich anderen Land- und Forstwirten zur Verfügung gestellt wird und die Einnahmen daraus nicht mehr als 1/3 des Gesamtumsatzes des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes betragen, ist keine gewerbliche Tätigkeit anzunehmen. Ist eine der oben genannten Voraussetzungen nicht erfüllt, so ist nach dem Gesamtbild des Einzelfalles zu prüfen, ob ein Gewerbebetrieb vorliegt.

Es liegt ebenfalls ein Gewerbebetrieb vor, wenn Rohprodukte zur Weiterverarbeitung überwiegend, das heißt zu mehr als 50 % zugekauft werden.

Ein Gewerbebetrieb liegt weiterhin vor, wenn der dauernde und nachhaltige Zukauf fremder Erzeugnisse (d.h., wenn zum Beispiel das eigenerzeugte Obstwasser ausverkauft und, um die Kundschaft nicht zu verlieren, Obstwasser zugekauft wird) mehr als 30 % des Umsatzes betragen.

III) Einkommensteuerliche Behandlung

Bei der Gewinnermittlung nach Durchschnittsätzen gem. § 13 a Einkommensteuergesetz in der ab 1999 geltenden Fassung wird für Nebenbetriebe ein Gewinnzuschlag vorgenommen. Dieser beträgt gemäß § 13 a Absatz 5 EStG für Sondernutzungen, deren Einheitswert unter 500,-- DM liegt, - 0 - Euro und für Sondernutzungen, deren Einheitswert über 500,-- DM liegt, 512 Euro. Da der Wirtschaftswert der Abfindungsbrennerei in der Regel 648,-- DM beträgt (siehe oben) wird regelmäßig ein Gewinnzuschlag von 512 Euro vorgenommen.

Buchführende Betriebe haben aufgrund der allgemeinen Aufzeichnungspflicht die tatsächlichen Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben aufzuzeichnen.

Wird die Brennerei aus oben angegebenen Gründen als Gewerbebetrieb eingestuft, so sind hier ebenfalls die tatsächlichen Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben aufzuzeichnen.

Bei einer Veräußerung des Brennrechtes und der Gerätschaften werden in der Regel keine Steuervergünstigungen nach § 16, § 34 Abs. 1 EStG gewährt (Freibetrag und halber Steuersatz), da die Brennerei nicht als Teilbetrieb anerkannt wird und es sich hierbei nicht um ein in der Organisation, mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestatteten und geführten Betrieb handelt.

Zur Ermittlung des Veräußerungsgewinns wird vom Erlös der Buchwert (Anschaffungs- oder Herstellungskosten abzüglich Absetzung für Abnutzung) abgezogen.

IV. Umsatzsteuerliche Behandlung

Die Umsatzsteuer entsteht mit Ablauf des Voranmeldezeitraums in dem die Lieferung oder Leistung ausgeführt wurde. Also erst mit dem Verkauf des Alkohols, nicht schon, wenn Alkohol gebrannt wird.

Nach § 22 UStG ist der Unternehmer verpflichtet, zur Feststellung der Steuer und der Grundlagen Ihrer Berechnung Aufzeichnungen zu machen. Dies bedeutet, auch für zur Umsatzsteuer pauschalierende Betriebe, daß die Umsatzsteuer der alkoholischen Flüssigkeiten aufzuzeichnen sind.

Grundsätzlich gilt für die alkoholischen Flüssigkeiten ab dem 1. Januar 2007 der volle Umsatzsteuersatz von 19 %.

Landwirtschaftliche Betriebe, die zur Umsatzsteuer pauschalieren (§ 24 Abs.1-3 UStG) bekommen darauf eine 10,7 %ige Vorsteuerpauschale. Dadurch ergibt sich für die Umsätze alkoholischer Getränke eine Umsatzsteuer-Zahllast von 8,3 %, die an das Finanzamt abzuführen ist.

Die Umsatzsteuer für die Erlöse aus Stoffbesitzerbrennen beträgt bei pauschalierenden Betrieben 10,7 %. Hiervon kommt die Vorsteuer-Pauschale mit 10,7 % zum Abzug, so daß keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abzuführen ist.

Betragen die Umsätze von Getränken und alkoholischen Flüssigkeiten mit einem Umsatzsteuersatz von 19 % bei pauschalierenden Betrieben nicht mehr als 4.000 Euro im Kalenderjahr, gilt die Vereinfachungsregelung, daß hierfür die Umsatzsteuer nicht erhoben wird.

Bei optierenden landwirtschaftlichen Betrieben nach § 24 Abs. 4 UStG, die ihre Umsätze den allgemeinen Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes unterwerfen, besteht zunächst die Pflicht zur Abführung der gesamten eingenommenen Umsatzsteuer in Höhe von 19 %, der Vorsteuerabzug nach § 15 UStG (bezahlte Umsatzsteuer) wird hiermit verrechnet.

Wir die Brennerei als Gewerbebetrieb eingestuft, so ist die umsatzsteuerliche Behandlung gleich wie bei einem optierenden landwirtschaftlichen Betrieb.

Kleinunternehmer sind Unternehmer mit einem Gesamtumsatz bis 17.500 Euro im Jahr. Zur Berechnung dieser Umsatzgrenze werden alle Umsätze des Unternehmers herangezogen, also auch die Umsätze, die unter Umständen in einem landwirtschaftlichen Betrieb erwirtschaftet werden. Werden für den landwirtschaftlichen Betrieb keine Umsätze aufgezeichnet (zum Beispiel bei Gewinnermittlung des § 13 a EStG) so wird der Umsatz der Land- und Forstwirtschaft vom Finanzamt je nach Lage und Intensität der Bewirtschaftung mit 1.500,-- bis 2.500,-- Euro je Hektar geschätzt.

Nach den Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes schuldet derjenige die Umsatzsteuer, der den Umsatz ausführt. Dies bedeutet, daß beim Lohnbrennen bzw. vereinfachten Lohnbrennen derjenige, der das fremde Brenngerät bzw. Brennrecht in Anspruch nimmt, auch hierfür die umsatzsteuerliche Konsequenz zu tragen hat. Derjenige, der sein Brenngerät bzw. Brennrecht zur Verfügung stellt, wird nur mit dem hierfür erhaltenen Entgelt (Pacht) umsatzsteuerpflichtig.

Rechtsstand Januar 2007
MzB