Es darf zwischen dem Stoffbesitzer und dem Brenner keine Unklarheiten über das zugrundeliegende Rechtsverhältnis herrschen.
Vereinbarungen, die Zweifel darüber aufkommen lassen, wer Besitzer (Eigentümer) des Materials ist, das im Stoffbesitzerbrennverfahren verarbeitet werden soll, sind unbedingt zu vermeiden.
Aus gutem Grund empfehlen wir deshalb, dass zwischen dem Brenner und dem Stoffbesitzer schriftliche Vereinbarungen getroffen werden, die klare Verhältnisse schaffen.
Durchgeführte Strafverfahren gegen Brennereibesitzer haben erkennen lassen, wie schnell ein Brenner beschuldigt wird, sich die monopol- und steuerrechtlichen Vergünstigungen erschlichen und dadurch eine Monopolhinterziehung begangen zu haben.Die Brennerei verliert die Abfindung, wenn in ihr eine Monopolhinterziehung begangen worden ist. Regelmäßig besteht bei der Zollverwaltung der Verdacht, dass Stoffbesitzer vorgeschoben worden sind, wenn:
a) der Verdacht einer Unregelmäßigkeit auf den Brennereibesitzer fällt, wenn der Stoffbesitzer den Sinn und Zweck der Abfindungsanmeldung sowie seine monopolrechtlichen Pflichten (z.B. Erklärungspflicht, Zahlungspflicht für den Branntweinaufschlag = Branntweinsteuer) und Rechte (z.B. Übernahmegeld, steuerfreie Überausbeute) überhaupt nicht kennt;
b) der Brennereibesitzer den Stoffbesitzer die Abfindungsanmeldung blanko unterschreiben lässt (z.B. mit der Begründung, er brauche die Unterschrift, um das Obst brennen zu dürfen);
c) dem Stoffbesitzer eine etwaige steuerfreie Überausbeute verschwiegen wird;
d) nicht der Stoffbesitzer, sondern der Brennereibesitzer das Risiko einer geringeren oder höheren Alkoholausbeute übernommen hat.
Das ist z.B. der Fall, wenn:
Der Brennereibesitzer sollte den Stoffbesitzer auch fragen, falls ihm dies nicht bekannt ist, ob
a) das Obst von gepachteten oder eigenen Grundstücken ist, also - selbstgewonnen -,
b) welche Obstsorten eingemaischt sind (weil z.B. bei einem Gemisch von Pflaumen und Zwetschgen der höhere Ausbeutesatz für Zwetschgen gilt),
c) der Brennereibesitzer sollte auch prüfen, ob die Maische nach ihrer Menge richtig angemeldet ist.
d) Alle diese vorgenannten Kritereien sind in der von uns entwickelten Vereinbarung enthalten.
Eine natürliche Person, die kein eigenes Brenngerät besitzt und die Obststoffe selbstgewonnen, d.h. selbst erzeugt hat und zwar als Eigentümer, Pächter oder Nießbraucher.
Das Sammeln von wildwachsenden Beeren (z.B. Brombeeren, Heidelbeeren oder Schlehen) gilt als selbstgewonnen, dagegen nicht aufgelesenes Obst unter fremden Bäumen oder geschenktes oder auch ersteigertes Obst.
In einem gemeinsamen Haushalt darf nur eine Person, in der Regel der Haushaltsvorstand als Stoffbesitzer auftreten. Ist eine Person im Haushalt Brennereibesitzer ist es einer weiteren Person nicht möglich als Stoffbesitzer aufzutreten.
Eine aus Familienmitgliedern bestehende Erbengemeinschaft oder Gesellschaft des bürgerlichen Rechtes (GdbR), die Grundstücke bewirtschaftet, darf als Stoffbesitzer auftreten. Die Mitglieder der Gemeinschaft oder Gesellschaft müssen der Zollverwaltung ein Mitglied benennen und dieser darf dann als Stoffbesitzer der im Betrieb gewonnenen Obststoffe auftreten.
Ausnahmsweise dürfen Mitglieder von Winzervereinigungen Weinhefe oder Weintrester, die sie entsprechend ihrer angelieferten Traubenmenge von der Winzervereinigung zurückerhalten, wie Stoffbesitzer brennen. Die Winzergenossenschaft muß dann für die Zollstelle, die dem Winzer zustehenden Hefe- oder Trestermenge bescheinigen.